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Messe AGB

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WESTGENUSS
Teilnahmebedingungen für Ausstellende
(Verbindliche Teilnahmebedingungen)

Stand: Juli 2026

1. Geltungsbereich

1. Diese Teilnahmebedingungen gelten für sämtliche Verträge über die Teilnahme als Ausstellender an der Veranstaltung WESTGENUSS – Die Euregionale Genuss- und Lifestylemesse. Sie regeln die Rechte und Pflichten zwischen Veranstalter und Ausstellenden und sind Bestandteil jedes geschlossenen Ausstellervertrages.
2. Ergänzend gelten die Technischen Richtlinien, die Lebensmittel- und Hygienerichtlinie sowie sämtliche veranstaltungsbezogenen Ausstellerinformationen. Diese werden den Ausstellenden rechtzeitig zur Verfügung gestellt und sind verbindlicher Bestandteil des Vertragsverhältnisses.
3. Mit Abgabe der Anmeldung erkennt der Ausstellende sämtliche Vertragsbestandteile an.

2. Veranstalter

1. Veranstalter ist die
Marktimpuls GmbH & Co. KG, Schillerstr. 59, 41061 Mönchengladbach
2. Der Veranstalter ist berechtigt, zur Durchführung der Veranstaltung Dritte zu beauftragen.

3. Veranstaltung

1. WESTGENUSS ist eine öffentliche Messe für Genuss, Kulinarik udn Lifestyle. Die Veranstaltung findet vom 16. bis 18. Oktober 2026 in Mönchengladbach statt.
2. Maßgeblich sind die jeweils veröffentlichten Öffnungs-, Auf- und Abbauzeiten auf www.westgenuss.eu. Änderungen aus organisatorischen oder behördlichen Gründen bleiben vorbehalten.

4. Anmeldung und Vertragsabschluss

1. Die Anmeldung erfolgt ausschließlich über das offizielle Anmeldeformular oder das hierfür vorgesehene Online-Verfahren.
2. Mit der Anmeldung gibt der Ausstellende ein verbindliches Vertragsangebot ab.
3. Der Vertrag kommt ausschließlich durch die schriftliche Zulassung des Veranstalters zustande.
4. Die Eingangsbestätigung der Anmeldung stellt keine Vertragsannahme dar.
5. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.

5. Zulassung

1. Zur Teilnahme zugelassen werden Unternehmen, Betriebe, Manufakturen, Erzeuger, Händler, Institutionen oder Organisationen, deren Angebot dem Charakter der Veranstaltung entspricht.
2. Der Veranstalter entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zulassung.
3. Eine Zulassung kann insbesondere versagt oder widerrufen werden, wenn

  • falsche oder unvollständige Angaben gemacht wurden,
  • gesetzliche Vorschriften verletzt werden,
  • erhebliche Sicherheitsbedenken bestehen,
  • der Messecharakter beeinträchtigt würde,
  • der Geschäftsbetrieb des Ausstellenden eingestellt wurde,
  • offene Forderungen aus früheren Veranstaltungen bestehen.

6. Standzuteilung

1. Die Standzuteilung erfolgt ausschließlich durch den Veranstalter.
2. Ein Anspruch auf eine bestimmte Standfläche, Standgröße oder Hallenposition besteht nicht.
3. Der Veranstalter ist berechtigt, Standflächen aus organisatorischen, technischen oder sicherheitsrelevanten Gründen zu ändern, sofern dies dem Ausstellenden zumutbar ist.
4. Hieraus entstehen keine Schadensersatz- oder Minderungsansprüche.

7. Mitausstellende und Untervermietung

1. Die vollständige oder teilweise Überlassung der Standfläche an Dritte ist ohne schriftliche Vereinbarung (kostenpflichtige Buchung) unzulässig.
2. Mitausstellende oder Unterausstellende bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters.
3. Bei Verstößen kann der Veranstalter den Vertrag fristlos kündigen und den Messestand schließen.

8. Zahlungsbedingungen

1. Nach Zulassung erhält der Ausstellende die Rechnung.
2. Der Rechnungsbetrag ist spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn ohne Abzug fällig.
3. Gerät der Ausstellende in Zahlungsverzug, ist der Veranstalter berechtigt,

  • die Zulassung zu widerrufen,
  • den Aufbau zu untersagen,
  • die Standfläche anderweitig zu vergeben,
  • den Messestand zu schließen.

4. Die Verpflichtung zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Standmiete bleibt hiervon unberührt.

9. Rücktritt des Ausstellenden

1. Ein Rücktritt bedarf der Schriftform.
2. Maßgeblich ist der Zugang beim Veranstalter.
3. Im Falle eines Rücktritts werden folgende Stornokosten erhoben:

Zeitpunkt des Rücktritts | Stornokosten
53 bis 43 Tage    25 %
42 bis 36 Tage    50 %
35 bis 29 Tage    75 %
ab 28 Tage vor Veranstaltungsbeginn    100 %
Nichterscheinen    100 %

4. Dem Ausstellenden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

10. Absage, Verlegung oder Änderung der Veranstaltung

1. Der Veranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung aus wichtigem Grund zu verschieben, zeitlich zu verändern oder abzusagen.
2. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

  • höhere Gewalt,
  • behördliche Anordnungen,
  • Pandemien,
  • Naturereignisse,
  • erhebliche Sicherheitsrisiken,
  • Terrorgefahr,
  • Ausfall der Veranstaltungsstätte,
  • sonstige Umstände, die außerhalb des Einflussbereiches des Veranstalters liegen.

3. Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

11. Pflichten des Ausstellenden

1. Der Ausstellende verpflichtet sich,

  • sämtliche gesetzlichen Vorschriften einzuhalten,
  • ausschließlich zugelassene Produkte und Dienstleistungen anzubieten,
  • den Messestand während der gesamten Öffnungszeiten ordnungsgemäß zu betreiben,
  • den Stand spätestens 30 Minuten vor Messebeginn vollständig betriebsbereit zu haben,
  • den Stand bis zum offiziellen Veranstaltungsende geöffnet zu halten,
  • den Messestand erst nach offizieller Freigabe des Veranstalters abzubauen,
  • Anordnungen des Veranstalters sowie zuständiger Behörden unverzüglich Folge zu leisten.

12. Standbetrieb

1. Der Messestand ist während der gesamten Veranstaltungsdauer sauber, sicher und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
2. Jeder Stand muss deutlich mit dem Unternehmensnamen und der vollständigen Geschäftsanschrift des Ausstellenden gekennzeichnet sein.
3. Verkauf, Werbung und Produktpräsentationen dürfen ausschließlich innerhalb der zugewiesenen Standfläche erfolgen.
4. Eine Belästigung anderer Ausstellender oder Besuchender durch Lärm, Gerüche, aggressive Verkaufsmaßnahmen oder vergleichbare Störungen ist unzulässig.

13 Mitarbeitende und Ausstellerausweise

1. Der Ausstellende hat sicherzustellen, dass sich ausschließlich von ihm autorisierte Personen auf der Standfläche aufhalten.
2. Alle am Messestand eingesetzten Mitarbeitenden müssen während der gesamten Veranstaltungsdauer einen gültigen Ausstellerausweis mitführen und diesen auf Verlangen des Veranstalters, des Sicherheitsdienstes oder zuständiger Behörden vorzeigen.
3. Der Ausstellende hat während der gesamten Veranstaltungsdauer eine aktuelle Liste sämtlicher am Stand eingesetzten Personen bereitzuhalten. Diese muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Vor- und Nachname
  • Unternehmen
  • Funktion
  • Erreichbarkeit der verantwortlichen Standleitung

4. Auf Verlangen sind geeignete Nachweise über die Beschäftigung oder Beauftragung vorzulegen. Dies gilt insbesondere für Mitarbeitende, Aushilfen, Hostessen, Promotionpersonal, externe Dienstleistende und Subunternehmer.
5. Die Einhaltung sämtlicher arbeits-, sozialversicherungs-, steuer-, aufenthalts- und gewerberechtlicher Vorschriften liegt ausschließlich in der Verantwortung des Ausstellenden.

14 Lebensmittel- und Hygienerecht

1. Ausstellende, die Lebensmittel oder Getränke herstellen, zubereiten, lagern, transportieren, ausschenken, verkaufen oder verkosten lassen, sind für die Einhaltung sämtlicher einschlägiger Rechtsvorschriften verantwortlich.
2. Insbesondere sind einzuhalten:

  • die EU-Lebensmittelhygienevorschriften,
  • die Lebensmittelinformationspflichten,
  • das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch,
  • die Lebensmittelhygieneverordnung,
  • das Infektionsschutzgesetz,
  • die Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln,
  • veterinärrechtliche Vorschriften bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs,
  • jugendschutzrechtliche Bestimmungen,
  • sämtliche behördlichen Auflagen.

3. Alle Lebensmittel müssen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens uneingeschränkt verkehrsfähig sein.
4. Die Verantwortung hierfür trägt ausschließlich der Ausstellende.

15. Dokumentationspflichten für Lebensmittelbetriebe

1. Lebensmittelbetriebe haben während der gesamten Veranstaltung die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen am Messestand bereitzuhalten.
2. Hierzu gehören insbesondere, soweit gesetzlich vorgeschrieben:

  • Nachweis der Registrierung oder Zulassung des Lebensmittelbetriebes,
  • HACCP- bzw. Eigenkontrollunterlagen,
  • Temperaturkontrollen,
  • Nachweise über die Rückverfolgbarkeit,
  • Allergeninformationen,
  • Reinigungs- und Hygienedokumentation,
  • Nachweise über gesetzlich vorgeschriebene Mitarbeiterschulungen,
  • veterinärrechtliche Dokumente,
  • sonstige gesetzlich vorgeschriebene Unterlagen.

3. Der Veranstalter ist berechtigt, die Vorlage dieser Unterlagen zu verlangen.
4. Die Durchführung behördlicher Kontrollen bleibt hiervon unberührt.

16. Besondere Regelungen für Ausstellende aus Belgien und den Niederlanden

1. Ausstellende mit Sitz in Belgien oder den Niederlanden haben zusätzlich sämtliche in ihrem Herkunftsstaat vorgeschriebenen Registrierungen, Zulassungen und Nachweise mitzuführen.
2. Hierzu gehören insbesondere die für den jeweiligen Betrieb gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden sowie die Nachweise über das dort vorgeschriebene Eigenkontrollsystem.
3. Sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen müssen während der gesamten Veranstaltungsdauer am Messestand verfügbar sein.
4. Unterlagen, die ausschließlich in niederländischer, flämischer oder französischer Sprache vorliegen, sind zusätzlich in deutscher oder englischer Sprache bereitzuhalten und auf Verlangen des Veranstalters oder zuständiger Behörden vorzulegen.
5. Fehlende Unterlagen können zur Untersagung des Verkaufs, zur Schließung des Messestandes oder zum Ausschluss von der Veranstaltung führen.

17. Ausschank alkoholischer Getränke

1. Der Ausschank oder Verkauf alkoholischer Getränke erfolgt ausschließlich in eigener Verantwortung des Ausstellenden.
2. Alle gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Gaststättenrechts und des Jugendschutzgesetzes, sind einzuhalten.
3. Soweit eine gaststättenrechtliche Erlaubnis oder Gestattung erforderlich ist, hat der Ausstellende diese rechtzeitig selbst zu beantragen und während der Veranstaltung am Messestand bereitzuhalten.
4. Die Verantwortung für das Vorliegen sämtlicher erforderlicher Genehmigungen trägt ausschließlich der Ausstellende.

18. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

1. Sämtliche elektrischen Geräte, Maschinen und Betriebsmittel dürfen ausschließlich verwendet werden, wenn sie sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden und den geltenden gesetzlichen Sicherheitsvorschriften entsprechen.
2. Dies gilt insbesondere für:

  • Kühlgeräte,
  • Kaffeemaschinen,
  • Zapfanlagen,
  • Beleuchtung,
  • Verlängerungsleitungen,
  • Mehrfachsteckdosen,
  • Kabeltrommeln,
  • Adapter,
  • Ladegeräte,
  • Netzteile,
  • Präsentationstechnik,
  • elektrische Maschinen sowie sämtliche sonstigen elektrischen Verbraucher.

3. Alle eingesetzten elektrischen Betriebsmittel müssen – soweit gesetzlich vorgeschrieben – nach den geltenden Bestimmungen geprüft sein. Dies umfasst insbesondere Prüfungen nach den einschlägigen Vorschriften der DGUV sowie den anzuwendenden DIN-VDE-Bestimmungen.
4. Prüfplaketten oder geeignete Prüfbescheinigungen sind auf Verlangen vorzulegen.
5. Beschädigte oder offensichtlich mangelhafte Geräte dürfen nicht verwendet werden.
6. Mehrfachsteckdosen dürfen nicht hintereinander geschaltet werden.
7. Kabeltrommeln sind vollständig abzurollen.
8. Nicht zugelassene Eigeninstallationen sowie provisorische elektrische Anschlüsse sind unzulässig.
9. Der Veranstalter ist berechtigt, unsichere elektrische Anlagen unverzüglich außer Betrieb zu setzen.

19. Versicherung

1. Jeder Ausstellende ist verpflichtet, für die Dauer der Veranstaltung eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung zu unterhalten.
2. Die Versicherung muss Personen-, Sach- und Vermögensschäden abdecken, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Veranstaltung entstehen können.
3. Der Abschluss einer Transport-, Inventar- oder Ausstellungsversicherung wird empfohlen.
4. Auf Verlangen ist dem Veranstalter ein entsprechender Versicherungsnachweis vorzulegen.

20. Haftung

1. Der Ausstellende haftet für sämtliche Schäden, die durch ihn, seine Mitarbeitenden, Beauftragten oder sonstige Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
2. Dies gilt insbesondere für Schäden an

  • Gebäuden,
  • Messeeinrichtungen,
  • technischen Anlagen,
  • Nachbarständen,
  • Personen,
  • Fahrzeugen,
  • Einrichtungen des Veranstaltungsortes.

3. Der Veranstalter haftet für Schäden nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Hiervon unberührt bleibt die Haftung bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in den gesetzlich zwingend vorgesehenen Fällen.

21. Hausrecht und Maßnahmen bei Verstößen

1. Der Veranstalter übt während der gesamten Veranstaltungsdauer das Hausrecht aus.
2. Den Anordnungen des Veranstalters sowie seiner Beauftragten, des Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und sämtlicher zuständiger Behörden ist unverzüglich Folge zu leisten.
3. Verstößt ein Ausstellender gegen diese Teilnahmebedingungen, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen, ist der Veranstalter berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Diese können insbesondere eine Verwarnung, die Anordnung zur Beseitigung eines Mangels, die Untersagung einzelner Tätigkeiten, die Stilllegung technischer Einrichtungen, die Schließung des Messestandes oder den Ausschluss von der Veranstaltung umfassen.

4. Ein Anspruch auf Erstattung der Standgebühr oder auf Schadensersatz besteht in diesen Fällen nicht.

22 Vertragssprache und Sprachfassungen

1. Die Vertragssprache ist Deutsch.
2. Die Teilnahmebedingungen sowie die hierzu gehörenden Anlagen können zusätzlich in weiteren Sprachen zur Verfügung gestellt werden. Diese Übersetzungen dienen ausschließlich der Information und der besseren Verständlichkeit.
3. Maßgeblich für die Auslegung des Vertragsverhältnisses sowie für sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ist ausschließlich die deutschsprachige Fassung der Vertragsunterlagen.
4. Bei Abweichungen, Widersprüchen oder unterschiedlichen Auslegungen zwischen der deutschen Fassung und einer Übersetzung hat ausschließlich die deutsche Fassung Vorrang.

23. Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).
2. Ist der Ausstellende Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Mönchengladbach ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis. Gleiches gilt, wenn der Ausstellende keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohn- oder Geschäftssitz nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt wird oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.
3. Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsverhältnisses sowie Nebenabreden bedürfen mindestens der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung dieser Textformklausel.
4. Der Ausstellende kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber Forderungen des Veranstalters aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5. Sollte eine Bestimmung dieser Teilnahmebedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Technische Richtlinien

1. Geltungsbereich

1. Diese Technischen Richtlinien ergänzen die Teilnahmebedingungen der WESTGENUSS und regeln sämtliche technischen, organisatorischen und sicherheitsrelevanten Anforderungen für Aufbau, Betrieb und Abbau der Messestände.
2. Sie sind von allen Ausstellenden sowie deren Mitarbeitenden, Beauftragten und Dienstleistenden einzuhalten.

2. Zutritt während Auf- und Abbau

1. Der Zutritt zu den Messehallen während der Auf- und Abbauzeiten ist ausschließlich Personen mit gültigem Ausstellerausweis oder einer entsprechenden Zugangsberechtigung gestattet.
2. Die jeweils gültigen Auf- und Abbauzeiten werden auf www.westgenuss.eu veröffentlicht.
3. Ein Anspruch auf vorzeitigen Zutritt oder verlängerte Aufbauzeiten besteht nicht.

3. Standübernahme

1. Die zugewiesene Standfläche ist vor Beginn des Aufbaus auf erkennbare Mängel zu prüfen.
2. Beanstandungen sind dem Veranstalter unverzüglich mitzuteilen.
3. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.

4. Standbau

1. Eigene Messestände sind nach erfolgter Genehmigung zulässig.
2. Der Ausstellende ist für Planung, Aufbau, Betrieb und Standsicherheit verantwortlich.
3. Alle Standkonstruktionen müssen den geltenden gesetzlichen Sicherheitsvorschriften entsprechen.
4. Nicht standsichere Konstruktionen dürfen nicht errichtet werden.

5. Standhöhe

1. Die maximale Bauhöhe beträgt 2,50 Meter. An Ständen mit Lage an Gebäudewänden, beträgt die maximale Höhe der Rückwand, bei vorhandener Notbeleuchtung 1,50 m.
2. Vorhandene, fest installierte Notbeleuchtungen dürfen in keine Fall verdeckt sein
3. Höhere Aufbauten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters.

6. Brandschutz

1. Für sämtliche Standbauten dürfen ausschließlich schwer entflammbare Materialien gemäß Baustoffklasse B1 oder gleichwertigen europäischen Normen verwendet werden.
2. Der Veranstalter kann jederzeit entsprechende Nachweise verlangen.
3. Dekorationen, Bodenbeläge, Stoffe sowie Werbeanlagen müssen ebenfalls den brandschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen.

7. Rettungswege

1. Flucht- und Rettungswege dürfen weder eingeengt noch verstellt werden.
2. Notausgänge, Fluchtwegkennzeichnungen, Sicherheitsbeleuchtung, Feuerlöscher, Wandhydranten sowie sonstige Sicherheitseinrichtungen müssen jederzeit uneingeschränkt sichtbar und zugänglich bleiben.
3. Eine Überbauung oder Verdeckung ist unzulässig.

8. Elektrische Anlagen

1. Sämtliche elektrischen Betriebsmittel müssen den geltenden gesetzlichen Sicherheitsvorschriften entsprechen.
2. Dies gilt insbesondere für

  • Kühlgeräte
  • Gefriergeräte
  • Kaffeemaschinen
  • Zapfanlagen
  • Beleuchtung
  • Bildschirme
  • Computer
  • Kassensysteme
  • Verlängerungsleitungen
  • Mehrfachsteckdosen
  • Adapter
  • Netzteile
  • Ladegeräte
  • Kabeltrommeln
  • elektrische Werkzeuge
  • sonstige elektrische Verbraucher.

3. Alle Geräte müssen mit CE-Kennzeichnung versehen sein.
4. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, müssen elektrische Betriebsmittel nach den einschlägigen Vorschriften der DGUV Vorschrift 3 sowie den jeweils anzuwendenden DIN-VDE-Bestimmungen geprüft sein.
5. Prüfplaketten oder geeignete Prüfbescheinigungen sind auf Verlangen vorzulegen.
6. Nicht geprüfte oder offensichtlich mangelhafte Betriebsmittel dürfen nicht betrieben werden.

9. Kabel und Leitungen

1. Elektrische Leitungen dürfen keine Stolperstellen verursachen.
2. Kabel sind ordnungsgemäß zu verlegen und erforderlichenfalls abzudecken.
3. Beschädigte Leitungen dürfen nicht verwendet werden.
4. Mehrfachsteckdosen dürfen nicht hintereinander geschaltet werden.
5. Kabeltrommeln sind vollständig abzurollen.
6. Provisorische Installationen sowie nicht zugelassene Eigenkonstruktionen sind unzulässig.

10. Wasser

1. Wasseranschlüsse dürfen ausschließlich bestimmungsgemäß genutzt werden.
2. Undichte Anschlüsse sind unverzüglich dem Veranstalter zu melden.
3. Eigenmächtige Veränderungen an Wasserinstallationen sind unzulässig.

11. Lebensmittelzubereitung

1. Innerhalb der Messehallen ist das Zubereiten von Speisen mit offenen Kochverfahren grundsätzlich untersagt.
2. Insbesondere verboten sind:

  • Kochen
  • Grillen
  • Braten
  • Frittieren
  • Flambieren
  • Backen mit offenen Heizsystemen
  • Verwendung offener Flammen
  • Holzkohle
  • Gasgeräte

3. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters sowie gegebenenfalls der zuständigen Behörden.

12. Lebensmittelhygiene

1. Lebensmittel müssen jederzeit hygienisch einwandfrei gelagert, verarbeitet und präsentiert werden.
2. Kühlpflichtige Lebensmittel sind während der gesamten Veranstaltung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu lagern.
3. Die Kühlkette darf nicht unterbrochen werden.
4. Alle Mitarbeitenden müssen die erforderlichen Hygienestandards einhalten.

13. Alkohol

1. Der Ausschank alkoholischer Getränke erfolgt ausschließlich unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.
2. Erforderliche Genehmigungen oder Gestattungen sind vom Ausstellenden eigenverantwortlich einzuholen und auf Verlangen vorzulegen.

Mehr Infirmationen unter:
https://service.moenchengladbach.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/1648/show

3. Die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes sind einzuhalten.

14. Musik und Beschallung

1. Das Abspielen von Musik sowie jede sonstige Form der Beschallung am Messestand ist grundsätzlich nicht gestattet.
2. Dies gilt insbesondere für Musik über Lautsprecher, Fernseher, Monitore, Computer, Tablets, Mobiltelefone, Streamingdienste oder sonstige Tonwiedergabegeräte sowie für Live-Musik, Moderationen und sonstige akustische Darbietungen.
3. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters.
4. Der Veranstalter ist berechtigt, unzulässige Beschallungen jederzeit untersagen zu lassen. Den Anweisungen des Veranstalters ist unverzüglich Folge zu leisten.

15. Rauchverbot

1. In sämtlichen Innenbereichen gilt absolutes Rauchverbot.
2. Dies gilt ebenfalls für

  • E-Zigaretten,
  • Vapes,
  • Tabakerhitzer sowie
  • Cannabisprodukte jeder Art.

16. Abfallentsorgung und Sauberkeit

1. Jeder Ausstellende ist verpflichtet, seinen Messestand sowie die unmittelbar angrenzenden Standflächen während der gesamten Veranstaltungsdauer sauber und ordnungsgemäß zu halten.
2. Abfälle sind nach den vor Ort geltenden Vorgaben getrennt zu sammeln und über die vom Veranstalter eingerichtete zentrale Abfallentsorgungsstelle zu entsorgen. Die Hinweise des Veranstalters zur Abfalltrennung sind verbindlich einzuhalten.
3. Die Entsorgung der am Messestand anfallenden üblichen Kleinmengen an Restmüll, die im Rahmen des normalen Messebetriebs entstehen, ist in der Standmiete enthalten.
4. Nicht von der Standmiete umfasst sind insbesondere:

  • größere Abfallmengen,
  • sperrige oder voluminöse Abfälle,
    Verpackungsmaterial in größeren Mengen,
  • Paletten,
  • Kartonagen in größeren Mengen,
  • organische Abfälle und Speisereste,
  • Speiseöle und Speisefette,
  • flüssige Lebensmittelreste,
  • Glas in größeren Mengen,
  • Sonderabfälle sowie gefährliche Abfälle.

5. Die Entsorgung dieser Abfälle erfolgt gesondert nach Aufwand oder gemäß den jeweils geltenden Entsorgungskosten des Veranstalters und wird dem Ausstellenden in Rechnung gestellt.
6. Verpackungsmaterialien, Kartonagen, Glas, Kunststoff, Papier, Restmüll sowie sonstige Abfälle dürfen weder in den Hallen, den Gängen noch auf den Standflächen gelagert oder entsorgt werden.
7. Ausstellende, die Lebensmittel oder Getränke anbieten, haben Speisereste, organische Abfälle, Speiseöle, Speisefette sowie sonstige flüssige Lebensmittelreste getrennt zu sammeln und fachgerecht über die dafür vorgesehenen Sammelstellen oder nach den Anweisungen des Veranstalters zu entsorgen. Das Einleiten von Ölen, Fetten oder Lebensmittelresten in Waschbecken, Bodenabläufe oder sonstige Entwässerungseinrichtungen ist untersagt.
8. Gefährliche Stoffe, Altöle, Reinigungschemikalien oder sonstige umweltgefährdende Abfälle sind vom Ausstellenden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften eigenverantwortlich zu entsorgen, sofern der Veranstalter hierfür keine gesonderten Sammelmöglichkeiten bereitstellt.
9. Der Veranstalter ist berechtigt, unsachgemäß gelagerte oder entsorgte Abfälle auf Kosten des Ausstellenden entfernen zu lassen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz entstandener Reinigungs-, Entsorgungs- oder Beseitigungskosten, bleiben hiervon unberührt.

17. Werbung

1. Werbemaßnahmen sind ausschließlich innerhalb der gemieteten Standfläche zulässig.
2. Das Verteilen von Werbematerial außerhalb der Standfläche bedarf der vorherigen Zustimmung des Veranstalters.
3. Belästigende oder aggressive Werbemaßnahmen sind unzulässig.

18. Tiere

1. Das Mitbringen von Tieren ist grundsätzlich nicht gestattet.
2. Hiervon ausgenommen sind Assistenzhunde im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.

19. Auf- und Abbau

1. Der Aufbau des Messestandes darf ausschließlich innerhalb der vom Veranstalter bekannt gegebenen Aufbauzeiten erfolgen. Der Messestand muss spätestens 30 Minuten vor Beginn der Veranstaltung vollständig aufgebaut, eingerichtet und betriebsbereit sein.
2. Mit dem Abbau des Messestandes darf erst nach dem offiziellen Veranstaltungsende und nach Freigabe durch den Veranstalter begonnen werden.
3. Ein vorzeitiger Abbau des Messestandes, das Entfernen von Waren, Ausstattungsgegenständen oder Werbemitteln sowie das vorzeitige Verlassen der Standfläche während der offiziellen Öffnungszeiten sind nicht zulässig.
4. In begründeten Ausnahmefällen kann der Veranstalter auf schriftlichen Antrag eine vorzeitige Abbaugenehmigung erteilen. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.
5. Beginnt der Ausstellende ohne Zustimmung des Veranstalters vor dem offiziellen Veranstaltungsende mit dem Abbau seines Messestandes oder verlässt die Standfläche vorzeitig, kann der Veranstalter einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 250,00 Euro geltend machen. Dem Ausstellenden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis und die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens vorbehalten.

20. Rückgabe der Standfläche

1. Nach Veranstaltungsende ist die Standfläche vollständig geräumt und besenrein zurückzugeben.
2. Beschädigungen sind dem Veranstalter unverzüglich anzuzeigen.
3. Für verursachte Schäden der Standfläche oder der Einrichtungen des Veranstaltungsortes haftet der Ausstellende.

Lebensmittel- und Hygienerichtlinie

WESTGENUSS Lebensmittel- und Hygienerichtlinie
(Verbindlicher Bestandteil der Teilnahmebedingungen)
Stand: Juli 2026

1. Geltungsbereich

1. Diese Lebensmittel- und Hygienerichtlinie gilt für alle Ausstellenden, die während der WESTGENUSS Lebensmittel oder Getränke herstellen, lagern, transportieren, präsentieren, ausschenken, verkaufen oder zur Verkostung anbieten.
2. Sie ergänzt die Teilnahmebedingungen sowie die Technischen Richtlinien und ist von allen Ausstellenden sowie deren Mitarbeitenden einzuhalten.

2. Eigenverantwortung

1. Jeder Ausstellende ist für die Einhaltung sämtlicher lebensmittelrechtlicher Vorschriften selbst verantwortlich.
2. Der Veranstalter übernimmt keine Verantwortung für die Verkehrsfähigkeit der angebotenen Produkte oder für die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorgaben.
3. Der Ausstellende haftet für sämtliche Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie für daraus entstehende Schäden.

3. Gesetzliche Grundlagen

1. Insbesondere sind die jeweils geltenden Vorschriften einzuhalten, darunter:

  • EU-Lebensmittelrecht
  • Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
  • Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV)
  • Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)
  • Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene
  • Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Lebensmittelbasisverordnung)
  • Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • Jugendschutzgesetz
  • gegebenenfalls veterinärrechtliche Vorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs

Darüber hinaus sind sämtliche behördlichen Auflagen einzuhalten.

4. Registrierung des Betriebes

1. Jeder Lebensmittelbetrieb muss ordnungsgemäß bei der zuständigen Behörde registriert oder zugelassen sein, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
2. Die entsprechenden Nachweise sind auf Verlangen vorzulegen.

5. Dokumentationspflicht

1. Folgende Unterlagen müssen – soweit gesetzlich vorgeschrieben – während der gesamten Veranstaltung am Stand verfügbar sein:

  • Nachweis der Betriebsregistrierung oder Zulassung
  • HACCP- bzw. Eigenkontrollkonzept
  • Temperaturaufzeichnungen
  • Reinigungs- und Hygienepläne
  • Rückverfolgbarkeitsnachweise
  • Allergeninformationen
  • Schulungsnachweise der Mitarbeitenden
  • gegebenenfalls veterinärrechtliche Dokumente
  • erforderliche Genehmigungen und Bescheinigungen

2. Die Unterlagen sind auf Verlangen dem Veranstalter oder den zuständigen Behörden vorzulegen.

6. Ausstellende aus Belgien und den Niederlanden

1. Ausstellende mit Sitz außerhalb Deutschlands müssen zusätzlich die in ihrem Herkunftsland vorgeschriebenen Registrierungen und Nachweise mitführen.
2. Hierzu zählen insbesondere die von den jeweils zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden geforderten Unterlagen.
3. Dokumente, die ausschließlich in niederländischer oder französischer Sprache vorliegen, sind zusätzlich in deutscher oder englischer Sprache bereitzuhalten.

7. Personalhygiene

1. Alle Personen, die mit offenen Lebensmitteln umgehen, haben auf ein hygienisch einwandfreies Erscheinungsbild zu achten.

2. Insbesondere gilt:

  • saubere Arbeitskleidung
  • regelmäßiges Händewaschen
  • kurze und saubere Fingernägel
  • geeignete Maßnahmen zum Schutz offener Lebensmittel
  • kein Arbeiten bei ansteckenden Erkrankungen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes

8. Lebensmittelhygiene

1. Alle Lebensmittel sind hygienisch einwandfrei zu lagern, zu transportieren und anzubieten.
2. Lebensmittel müssen jederzeit vor Verunreinigungen geschützt werden.
3. Offene Lebensmittel dürfen nicht ungeschützt präsentiert werden.
4. Geeignete Behälter, Abdeckungen oder Schutzvorrichtungen sind zu verwenden.

9. Kühlpflichtige Lebensmittel

1. Kühlpflichtige Waren sind dauerhaft entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zu lagern.
2. Die Kühlkette darf nicht unterbrochen werden.
3. Kühlgeräte müssen ausreichend leistungsfähig und jederzeit funktionsfähig sein.

10. Herstellung und Zubereitung

1. Innerhalb der Messehallen ist das Herstellen oder Zubereiten von Speisen mit offenen Kochverfahren nicht gestattet.
2. Insbesondere sind verboten:

  • Kochen
  • Braten
  • Grillen
  • Frittieren
  • Flambieren
  • offene Flammen
  • Holzkohlegrills
  • Gasgeräte
  • sonstige Kochstellen mit offener Hitzequelle

3. Zulässig ist ausschließlich das Portionieren, Anrichten oder Ausgeben bereits hergestellter Produkte sowie das Erwärmen in hierfür zugelassenen Geräten, soweit dies vom Veranstalter genehmigt wurde.

11. Verkostungen

1. Kostenlose Produktproben sind zulässig.
2. Auch bei Verkostungen gelten sämtliche lebensmittelrechtlichen Anforderungen uneingeschränkt.
3. Es dürfen ausschließlich einwandfreie Lebensmittel ausgegeben werden.

12. Kennzeichnung

1. Alle angebotenen Lebensmittel müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet sein.
2. Hierzu gehören insbesondere:

  • Bezeichnung des Lebensmittels
  • Allergenkennzeichnung
  • Pflichtinformationen nach der LMIV
  • Alkoholgehalt, soweit gesetzlich vorgeschrieben

3. Die Informationen müssen für Besucherinnen und Besucher leicht zugänglich sein.

13. Alkoholische Getränke

1. Beim Ausschank oder Verkauf alkoholischer Getränke sind sämtliche gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
2. Alkohol darf nicht an Kinder oder Jugendliche abgegeben werden, soweit dies gesetzlich untersagt ist.
3. Erforderliche Genehmigungen sind vom Ausstellenden eigenverantwortlich einzuholen.

14. Rückverfolgbarkeit

1. Die Herkunft sämtlicher angebotener Lebensmittel muss nachvollziehbar sein.
2. Die entsprechenden Unterlagen sind während der Veranstaltung bereitzuhalten.

15. Abfälle

1. Lebensmittelreste sind regelmäßig zu entsorgen.
2. Abfallbehälter sind sauber zu halten und regelmäßig zu leeren.
3. Verderbliche Lebensmittel dürfen nicht auf der Standfläche gelagert werden.

16. Kontrollen

1. Der Veranstalter ist berechtigt, die Einhaltung dieser Richtlinie zu überprüfen.
2. Unabhängig hiervon können jederzeit Kontrollen durch die zuständigen Behörden erfolgen.
3. Den Anweisungen der Kontrollbehörden ist uneingeschränkt Folge zu leisten.

17. Maßnahmen bei Verstößen

1. Bei Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften oder gegen diese Richtlinie kann der Veranstalter insbesondere

  • eine Verwarnung aussprechen,
  • die Beseitigung von Mängeln verlangen,
  • den Verkauf einzelner Produkte untersagen,
  • die Ausgabe von Speisen oder Getränken untersagen,
  • den Messestand vorübergehend schließen,
  • den Ausstellenden von der Veranstaltung ausschließen.

2. Weitergehende behördliche Maßnahmen bleiben hiervon unberührt.
3. Ein Anspruch auf Erstattung der Standgebühr besteht in diesen Fällen nicht.

18. Schlussbestimmung

1. Diese Lebensmittel- und Hygienerichtlinie ist Bestandteil der Teilnahmebedingungen der WESTGENUSS.
2. Mit der Anmeldung erkennt der Ausstellende ihre Verbindlichkeit an.