Messe AGB
Messe AGB
Teil A – Aussteller-AGB „Westgenuss“
§ 1 Veranstalter, Geltungsbereich
1. Veranstalter der Messe „Westgenuss“ ist die Marktimpuls GmbH & Co. KG mit Sitz in Mönchengladbach, Deutschland, nachfolgend „Veranstalter“ genannt.
2. Diese Aussteller-AGB gelten für sämtliche Verträge über die Teilnahme als Aussteller, Mitaussteller oder zusätzlich vertretenes Unternehmen an der Messe „Westgenuss“ sowie für damit zusammenhängende Serviceleistungen des Veranstalters.
3. Ergänzend gelten die jeweiligen Anmeldeunterlagen, Preis- und Leistungsverzeichnisse, technischen Richtlinien, Sicherheitsbestimmungen, Hausordnung, Brandschutzvorgaben sowie etwaige veranstaltungsspezifische Sonderbedingungen. Bei Widersprüchen gilt folgende Reihenfolge: Individualvereinbarung, veranstaltungsspezifische Sonderbedingungen, diese Aussteller-AGB, technische Richtlinien, Hausordnung.
4. Abweichende Bedingungen des Ausstellers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Anmeldung und Vertragsschluss
1. Die Anmeldung zur Messe erfolgt schriftlich, in Textform oder über das vom Veranstalter bereitgestellte Online-System. Mit der Anmeldung gibt der Aussteller ein verbindliches Vertragsangebot ab.
2. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher oder elektronischer Zulassung durch den Veranstalter zustande.
3. Der Veranstalter ist berechtigt, Anmeldungen aus sachlich gerechtfertigten Gründen abzulehnen, insbesondere wenn das Veranstaltungskonzept, der verfügbare Platz, Sicherheitsanforderungen, rechtliche Vorgaben oder der thematische Zuschnitt der Messe dies erfordern.
4. Mitaussteller oder zusätzlich vertretene Unternehmen sind vom Hauptaussteller vollständig anzumelden. Der Hauptaussteller haftet für deren Verhalten und Verpflichtungen mit.
§ 3 Zulassung, Platzierung, Standfläche
1. Über Zulassung, Platzierung, Zuordnung von Standkategorien sowie Lage und Größe der Standfläche entscheidet der Veranstalter nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Messekonzepts, technischer Anforderungen und der verfügbaren Flächen.
2. Platzierungswünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt, begründen jedoch keinen Rechtsanspruch.
3. Der Veranstalter ist berechtigt, dem Aussteller eine von der Anmeldung abweichende, gleichwertige oder aus sachlichen Gründen angepasste Standfläche zuzuweisen, soweit dies für die Durchführung der Messe erforderlich und dem Aussteller zumutbar ist.
4. Eine teilweise oder vollständige Überlassung, Untervermietung oder ein Tausch der Standfläche an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Veranstalters zulässig.
§ 4 Leistungen des Veranstalters
1. Die Standmiete umfasst ausschließlich die im jeweiligen Angebot bzw. in der jeweiligen Anmeldebestätigung ausdrücklich aufgeführten Leistungen.
2. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, sind in der Standmiete für „Westgenuss“ insbesondere folgende Basisleistungen enthalten:
o Bereitstellung der gebuchten Standfläche,
o Stromanschluss 230 V im vereinbarten Standardumfang,
o allgemeine Müllentsorgung im üblichen Messebetrieb,
o vereinbarte Medialeistungen gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis.
3. Standbau, Mobiliar, Standzubehör, Zusatztechnik, Sonderanschlüsse, Dekoration, Sonderreinigung, Kühltechnik, Wasseranschlüsse, Sondergenehmigungen, zusätzliche Ausweise und vergleichbare Zusatzleistungen sind nur geschuldet, wenn sie gesondert beauftragt und bestätigt wurden.
4. Der Veranstalter ist berechtigt, Leistungen durch geeignete Dienstleister oder Servicepartner erbringen zu lassen.
§ 5 Entgelte, Fälligkeit, Zahlungsverzug
1. Die Höhe der Beteiligungsentgelte und Zusatzkosten ergibt sich aus der Anmeldung, der Zulassung oder dem gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis.
2. Rechnungen sind innerhalb der in der Rechnung genannten Frist ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3. Der Veranstalter ist berechtigt, die Zulassung, den Bezug der Standfläche, die Aushändigung von Ausstellerausweisen oder die Freischaltung gebuchter Leistungen von der vollständigen fristgerechten Zahlung abhängig zu machen.
4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Der Veranstalter kann nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, Leistungen sperren oder die Standfläche anderweitig vergeben, unbeschadet weitergehender Ansprüche.
§ 6 Rücktritt und Nichtteilnahme des Ausstellers
1. Ein Rücktritt oder eine Stornierung durch den Aussteller bedarf mindestens der Textform.
2. Bis zur schriftlichen Zulassung kann der Veranstalter eine angemessene Bearbeitungspauschale vorsehen, sofern dies im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesen ist. Pauschalierte Entgelte müssen sich am typischen Aufwand orientieren und dem Aussteller den Nachweis eines geringeren Schadens ermöglichen.
3. Nach erfolgter Zulassung bleibt der Aussteller grundsätzlich zur Zahlung der vereinbarten Entgelte verpflichtet, sofern der Veranstalter die Fläche nicht anderweitig wirtschaftlich gleichwertig vergeben kann. Eine Anrechnung anderweitiger Erlöse erfolgt unter Berücksichtigung angemessener Verwaltungs- und Umplanungskosten.
4. Dem Aussteller bleibt stets der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 7 Absage, Verlegung, Änderung der Veranstaltung
1. Der Veranstalter ist berechtigt, die Messe aus wichtigem Grund abzusagen, örtlich oder zeitlich zu verlegen, die Öffnungszeiten anzupassen oder die Dauer zu verändern, wenn behördliche Auflagen, Sicherheitsgründe, höhere Gewalt oder sonstige vom Veranstalter nicht zu vertretende Umstände dies erforderlich machen.
2. Als Fälle höherer Gewalt kommen insbesondere Krieg, Terror, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Stromausfälle von erheblicher Dauer, behördliche Untersagungen oder vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse in Betracht.
3. Wird die Veranstaltung verlegt oder in zumutbarer Weise geändert, bleibt der Vertrag grundsätzlich bestehen. Widerspruchsrechte, Fristen und etwaige Kostenfolgen sollten veranstaltungsspezifisch konkret geregelt werden.
4. Muss die Veranstaltung aus Gründen abgesagt werden, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, kann der Veranstalter bereits entstandene, nachweisbare und angemessene Vorbereitungskosten anteilig umlegen, soweit dies transparent geregelt und rechtlich zulässig ist. Eine starre Kostenquote sollte vor Verwendung gesondert rechtlich geprüft werden.
§ 8 Standbau, Ausstattung, Betrieb
1. Der Aussteller ist für Planung, Errichtung, Ausstattung, Verkehrssicherheit und rechtzeitigen Auf- und Abbau seines Standes selbst verantwortlich, soweit diese Leistungen nicht gesondert beim Veranstalter oder dessen Servicepartnern beauftragt wurden.
2. Standbau und Standzubehör müssen gesondert gemietet oder anderweitig rechtzeitig organisiert werden. Sämtliche Aufbauten haben den technischen Richtlinien, behördlichen Auflagen, brandschutzrechtlichen Vorgaben und den Anweisungen des Veranstalters zu entsprechen.
3. Der Stand ist während der offiziellen Öffnungszeiten ausreichend personell zu besetzen und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
4. Der Veranstalter kann die Entfernung oder Änderung von Gegenständen, Aufbauten, Werbemitteln oder Vorführungen verlangen, wenn diese nicht zugelassen sind, Sicherheitsrisiken begründen, gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen oder den Messebetrieb unzumutbar beeinträchtigen.
§ 9 Verkauf, Verkostung, Ausschank, Lebensmittelherstellung
1. Der Verkauf von Waren und Dienstleistungen am Stand ist zulässig, soweit er für die jeweilige Veranstaltung freigegeben ist und der Aussteller alle einschlägigen gesetzlichen Vorgaben einhält.
2. Sämtliche Waren sind nach den geltenden Preisangaben-, steuer-, eich-, lebensmittel-, hygienerechtlichen und gewerberechtlichen Vorschriften anzubieten und auszuzeichnen.
3. Verkostungen, Probenabgaben, Alkoholausschank und die Zubereitung oder Herstellung von Lebensmitteln vor Ort sind nur zulässig, wenn alle erforderlichen behördlichen Erlaubnisse, Anzeigen, Nachweise und Hygienekonzepte vorliegen und dem Veranstalter auf Verlangen vorgelegt werden können.
4. Der Aussteller ist insbesondere selbst verantwortlich für die Einhaltung von lebensmittelrechtlichen Hygienevorschriften, Kühlketten, Kennzeichnungspflichten, Allergeninformationen, Jugendschutz, Arbeitsschutz, Abfallrecht, Gaststättenrecht sowie etwaiger kommunaler oder behördlicher Auflagen.
5. Der Veranstalter ist berechtigt, bei Verstößen den Verkauf, Ausschank, die Verkostung oder Produktion ganz oder teilweise zu untersagen und betroffene Angebote oder Geräte auf Kosten des Ausstellers entfernen zu lassen, wenn mildere Mittel nicht ausreichen.
§ 10 Werbung und Verhalten auf dem Messegelände
1. Werbung ist grundsätzlich nur innerhalb der eigenen, zugewiesenen Standfläche und nur für die zugelassenen Produkte und Leistungen des Ausstellers erlaubt.
2. Lautsprecherwerbung, störende akustische oder optische Maßnahmen, das Verteilen von Werbematerial außerhalb des eigenen Standes sowie Promotion-Aktionen auf Gemeinschaftsflächen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Veranstalters.
3. Der Aussteller hat jede Störung des geordneten Messebetriebs zu unterlassen und die Hausordnung zu beachten. Den Anweisungen des Veranstalters, seiner Mitarbeitenden, Sicherheitskräfte und Beauftragten ist Folge zu leisten.
4. Politische, diskriminierende, volksverhetzende, rassistische, extremistische oder sonst rechtswidrige Inhalte, Darstellungen oder Handlungen sind unzulässig.
§ 11 Bewachung, Reinigung, Entsorgung
1. Der Veranstalter übernimmt eine allgemeine Aufsicht über das Veranstaltungsgelände, nicht jedoch die individuelle Bewachung, Obhut oder Verwahrung des einzelnen Standes oder der dort befindlichen Gegenstände.
2. Die Beaufsichtigung des eigenen Standes während der Öffnungs-, Auf- und Abbauzeiten obliegt dem Aussteller selbst. Wertvolle Gegenstände sind angemessen zu sichern.
3. Die allgemeine Müllentsorgung im üblichen Messebetrieb ist Bestandteil der Standmiete, soweit dies im Preis- und Leistungsverzeichnis so vorgesehen ist. Sondermüll, Produktionsabfälle, sperrige Materialien, Flüssigkeiten, Fette, Glasbruch, Gefahrstoffe oder außergewöhnliche Abfallmengen sind hiervon nicht erfasst und gesondert zu entsorgen oder zu vergüten.
4. Der Aussteller hat Verpackungen und Abfälle möglichst zu vermeiden und die Entsorgungsanweisungen des Veranstalters zu beachten.
§ 12 Haftung des Ausstellers, Freistellung, Versicherung
1. Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Mitarbeitenden, Beauftragten, Mitaussteller, Lieferanten, eingesetzten Dienstleister oder seine Ausstellungsgegenstände schuldhaft verursacht werden.
2. Der Aussteller stellt den Veranstalter auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf einem rechtswidrigen oder vertragswidrigen Verhalten des Ausstellers beruhen, insbesondere bei Verstößen gegen Lebensmittelrecht, Kennzeichnungspflichten, Schutzrechte, Jugendschutz, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht oder behördliche Auflagen.
3. Der Abschluss einer angemessenen Betriebs-, Veranstaltungs-, Produkthaftpflicht- sowie Inhaltsversicherung wird dem Aussteller dringend empfohlen; soweit im Anmeldeformular vorgesehen, kann der Veranstalter den Nachweis einer entsprechenden Haftpflichtversicherung zur Teilnahmevoraussetzung machen.
§ 13 Haftung des Veranstalters
1. Der Veranstalter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Eine weitergehende Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
4. Soweit die Haftung des Veranstalters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen.
5. Für eingebrachte Sachen, Waren, Standmaterialien, ausgestellte Produkte oder persönliche Gegenstände des Ausstellers übernimmt der Veranstalter keine Verwahrungsverantwortung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
§ 14 Foto-, Film- und Nutzungsrechte
1. Der Veranstalter sowie von ihm beauftragte Dritte dürfen Foto-, Film-, Ton- und Videoaufnahmen des Messegeschehens, der Hallen, Stände, Präsentationen und Ausstellungsflächen anfertigen und für Berichterstattung, Dokumentation sowie Eigenwerbung des Veranstalters in allen bekannten Medien unentgeltlich nutzen, soweit nicht überwiegende Rechte des Ausstellers entgegenstehen.
2. Der Aussteller räumt dem Veranstalter für die Bewerbung und Durchführung der Messe das nicht ausschließliche Recht ein, Firmenname, Unternehmenskennzeichen, Logos und kurze beschreibende Angaben im Ausstellerverzeichnis, in Printmedien, auf Websites, in Apps, in Social Media und in sonstigen Kommunikationsmitteln der Messe zu verwenden.
3. Eigene gewerbliche Bildaufnahmen des Ausstellers außerhalb des eigenen Standes oder außerhalb freigegebener Zeiten bedürfen der Zustimmung des Veranstalters.
§ 15 Hausrecht und Sanktionen
1. Der Veranstalter übt auf dem gesamten Veranstaltungsgelände das Hausrecht aus oder nimmt dieses gemeinsam mit dem Betreiber der Veranstaltungsstätte wahr.
2. Bei Verstößen gegen diese AGB, gegen Sicherheitsvorschriften, gegen die Hausordnung oder gegen gesetzliche Bestimmungen kann der Veranstalter nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen bis hin zur Sperrung des Standes, zum Ausschluss einzelner Personen oder zur fristlosen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ergreifen.
3. Weitergehende Ansprüche des Veranstalters bleiben unberührt.
§ 16 Schlussbestimmungen für Aussteller
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss rechtlich zulässig ist.
2. Ist der Aussteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Mönchengladbach. Dasselbe gilt, wenn der Aussteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Aussteller-AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
4. Die Marktimpuls GmbH & Co. KG nimmt an keinem Streitbeilegungsverfahren teil. (§ 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)).
5. Die Fassung dieser AGB in deutscher Sprache geht Fassungen in anderen Sprachen im Falle von etwaigen Widersprüchen zwischen verschiedenen Sprachfassungen vor
Teil B – Besucher-AGB „Westgenuss“
§ 1 Veranstalter, Vertragsgegenstand, Geltungsbereich
1. Veranstalter der Messe „Westgenuss“ und Vertragspartner für den Ticketerwerb ist die Marktimpuls GmbH & Co. KG mit Sitz in Mönchengladbach, Deutschland.
2. Diese Besucher-AGB gelten für den Erwerb von Eintrittskarten über den Online-Ticketshop sowie für den Kauf an der Tageskasse und für den Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände.
3. Soweit ergänzend Hausordnungen, Sicherheitsbestimmungen oder besondere Ticketbedingungen gelten, werden diese vor oder bei Vertragsschluss bekannt gemacht und sind zu beachten.
§ 2 Vertragsschluss beim Ticketkauf
1. Die Darstellung von Tickets im Online-Shop stellt noch kein verbindliches Angebot des Veranstalters dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung.
2. Der Vertrag über Online-Tickets kommt zustande, wenn der Besucher den Bestellvorgang durch Anklicken des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ abschließt und der Veranstalter das Angebot durch Übersendung des elektronischen Tickets oder durch ausdrückliche Bestätigung annimmt.
3. Beim Kauf an der Tageskasse kommt der Vertrag zustande, wenn der Besucher gegenüber dem Kassenpersonal die gewünschte Ticketart und Anzahl verbindlich erklärt, das Ticket ausgegeben wird und die Zahlung erfolgt.
4. Der Veranstalter ist berechtigt, Ticketkontingente zu begrenzen oder einzelne Ticketkategorien aus sachlichen Gründen nur bestimmten Besuchergruppen anzubieten, sofern dies transparent kommuniziert wird.
§ 3 Preise, Zahlungsarten, Ticketversand
1. Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung oder des Kaufs veröffentlichten Eintrittspreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Im Online-Shop sind die dort angegebenen Zahlungsarten maßgeblich. An der Tageskasse gelten die jeweils vor Ort ausgewiesenen Zahlungsarten.
3. Online-Tickets werden in der Regel elektronisch bereitgestellt oder per E-Mail übermittelt. Der Besucher hat sicherzustellen, dass die angegebene E-Mail-Adresse korrekt ist und der Empfang technisch möglich ist.
4. Der Weiterverkauf von Tickets zu gewerblichen Zwecken oder ohne Zustimmung des Veranstalters kann untersagt werden, wenn dies im Ticketprozess transparent geregelt und sachlich begründet ist.
§ 4 Widerruf, Stornierung, Rückgabe
1. Für den Erwerb von Tickets für termingebundene Freizeitveranstaltungen besteht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB regelmäßig kein gesetzliches Widerrufsrecht. Ein Verbraucherwiderruf ist daher grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Veranstaltung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.
2. Eine Stornierung, Umbuchung oder Rückgabe gekaufter Tickets ist nur möglich, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben oder vom Veranstalter ausdrücklich angeboten wird.
3. Rechte des Besuchers im Fall einer Absage oder wesentlichen Verlegung der Veranstaltung bleiben unberührt und richten sich nach Gesetz und den hierzu bekannt gemachten Veranstaltungsbedingungen.
§ 5 Zutritt, Nutzung, Hausordnung
1. Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände ist nur mit gültigem Ticket oder sonstiger gültiger Zutrittsberechtigung gestattet.
2. Der Aufenthalt ist nur im Rahmen der gebuchten Ticketkategorie, der Öffnungszeiten und der Hausordnung zulässig.
3. Kinder und Jugendliche dürfen die Veranstaltung nur unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben und etwaiger besonderer Jugendschutzregeln besuchen.
4. Aus Sicherheitsgründen können Einlasskontrollen, Taschenkontrollen sowie situative Zutrittsbeschränkungen vorgenommen werden, soweit dies erforderlich und verhältnismäßig ist.
5. Verboten ist insbesondere das Mitführen gefährlicher Gegenstände, pyrotechnischer Artikel, illegaler Drogen oder sonstiger verbotener Gegenstände gemäß Hausordnung und Sicherheitsvorgaben.
§ 6 Verhalten auf dem Gelände
1. Besucher haben sich so zu verhalten, dass andere Personen nicht gefährdet, geschädigt oder unzumutbar belästigt werden und der geordnete Veranstaltungsablauf nicht gestört wird.
2. Den Anweisungen des Veranstalters, des Hallenbetreibers, des Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, Polizei sowie sonstiger autorisierter Personen ist Folge zu leisten.
3. Werbung, Promotion, gewerbliche Foto- oder Filmaufnahmen, Warenverkauf, Sammlungen oder politische Aktionen auf dem Gelände sind nur mit vorheriger Genehmigung des Veranstalters zulässig.
4. Der Veranstalter ist berechtigt, Besucher bei erheblichen Verstößen vom Gelände zu verweisen und ein Hausverbot auszusprechen.
§ 7 Foto-, Film- und Medienaufnahmen
1. Im Rahmen der Veranstaltung können Foto-, Film- und Tonaufnahmen durch den Veranstalter oder beauftragte Dritte zu Zwecken der Berichterstattung, Dokumentation und Eigenwerbung erstellt werden.
2. Besucher, die an solchen Aufnahmen teilnehmen oder nur als Beiwerk erscheinen, haben dies im gesetzlich zulässigen Rahmen hinzunehmen. Zwingende datenschutz- und persönlichkeitsrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.
3. Gewerbliche Aufnahmen durch Besucher bedürfen der vorherigen Zustimmung des Veranstalters.
§ 8 Haftung des Veranstalters gegenüber Besuchern
1. Der Veranstalter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Soweit die Haftung des Veranstalters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
4. Für Garderobe, mitgebrachte Gegenstände, Fahrzeuge, Taschen oder sonstige persönliche Sachen wird nur nach den gesetzlichen Vorschriften gehaftet, soweit keine besondere Verwahrung übernommen wurde.
§ 9 Absage, Abbruch, Änderungen
1. Der Veranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung aus wichtigem Grund abzusagen, zu unterbrechen, abzubrechen, zu verlegen oder in zumutbarer Weise zu ändern, wenn behördliche Vorgaben, Sicherheitslagen, höhere Gewalt oder sonstige vom Veranstalter nicht zu vertretende Umstände dies erforderlich machen.
2. Im Fall einer vollständigen Absage werden bereits gezahlte Ticketentgelte nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen erstattet, soweit nicht gesetzlich oder vertraglich etwas anderes zulässig vorgesehen ist.
3. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wie Anreise-, Übernachtungs- oder sonstige Folgekosten, sind ausgeschlossen, soweit der Veranstalter den Ausfall oder die Änderung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und gesetzlich nichts Zwingendes entgegensteht.
§ 10 Schlussbestimmungen für Besucher
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Ist der Besucher Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Mönchengladbach. Gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregeln; eine pauschale ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung in AGB erfolgt nicht.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Besucher-AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Vorschrift.
4. Die Marktimpuls GmbH & Co. KG nimmt an keinem Streitbeilegungsverfahren teil. (§ 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)).
5. Die Fassung dieser AGB in deutscher Sprache geht Fassungen in anderen Sprachen im Falle von etwaigen Widersprüchen zwischen verschiedenen Sprachfassungen vor
Mönchengladbach, 01.07.2026